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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 968/16

Datum:
10.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 968/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0110.4L968.16.00
 
Schlagworte:
Unterlassung von Äußerungen; Hoheitsträger; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; ehrverletzende Äußerungen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Abgrenzung; Tatsachenbehauptung; Werturteil; Willkürverbot; Richtigkeit; Denkmalschutz; ordnungsgemäße Zustellung; offene Sachlage; widersprüchlich; eidesstattliche Versicherungen; allgemeine Folgenabwägung
Normen:
GG Art 2 Abs 1; GG Art 20 Abs 3; VwGO § 123 Abs 1; VwGO § 40 Abs 1 S 1; GO NRW § 55 Abs 1 S 1; DSchG NRW § 4 Abs 1; DSchG NRW § 20 Abs 1; DSchG NRW § 41 Abs 1; LZG NRW § 5; ZPO § 179 S 2
 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, über den Antragsteller folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

    1. „… eigentlich war ausgemacht, dass es [das Kapellchen] nicht abgerissen werden sollte",

    2. "Das Kapellchen stand unter Denkmalschutz."

    3. "Das wusste er und hat es trotzdem mutwillig zerstört",

    4. „Dieser Bescheid [vom 13. Oktober 2016] wurde Herrn C.      beim Ortstermin am 13. Oktober 2016 persönlich übergeben. Er hat diesen entgegengenommen, geöffnet und zur Kenntnis genommen. Im Anschluss daran hat er diesen auf die Straße geworfen und gesagt, dass er diesen nicht entgegennimmt".

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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