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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 1354/17

Datum:
04.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1354/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1004.4L1354.17.00
 
Schlagworte:
Unionsbürger; Familienangehöriger; Verwandter in gerader aufsteigender Linie (Elternteil); Anwendungsbereich; Abgrenzung; Freizügigkeitsgesetz/EU; Aufenthaltsgesetz; Feststellungsentscheidung; Freizügigkeitsvermutung
Normen:
FreizügG/EU § 1; FreizügG/EU § 3 Abs 2 Nr 2; FreizügG/EU § 11 Abs 2; AufenthG § 1 Abs 2 Nr 1; RL 2004/38/EG Art 2 Nr 2 Buchst d; AEUV Art 20
Leitsätze:

Der Begriff des Familienangehörigen im Sinne von § 1 FreizügG/EU ist allein anhand von formaler, d.h. das Verwandtschaftsverhältnis betreffender Kriterien und nicht nach materiellen Kriterien zu bestimmen. Das bedeutet, dass auch die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers unabhängig davon, ob dieser ihnen Unterhalt gewährt, in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU fallen, mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bevor sie eine Abschiebungsandrohung nach dem Aufenthaltsgesetz erlässt, zunächst eine Feststellung über das Nichtbestehen bzw. den Verlust des Freizügigkeitsrechts zu treffen hat.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4444/17 gegen Ziffer 2. der Feststellungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2017 wird angeordnet.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- € festgesetzt.

 
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