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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 66/15

Datum:
03.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 66/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0303.4K66.15.00
 
Schlagworte:
Daueraufenthaltsrecht-EU; Bestehen; Ablauf der Umsetzungsfrist; Arbeitnehmerstatus; Verlustfeststellung; mehr als zweijähriger Auslandaufenthalt ; aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund; Gesamtwürdigung aller Umstände; Dauer des Aufenthalts; Zweck des Aufenthalts; objektive Umstände; Verlagerung des Lebensmittelpunktes; Ermessen; Interessenabwägung; keine Ermessensfehler; keine aufenthaltsrechtlichen Folgen; keine sonstigen Nachteile
Normen:
FreizügG/EU § 4a Abs 7; FreizügG/EU § 5 Abs 6; FreizügG/EU § 5 Abs 4 S 1; RL 2004/38/EG Art 16 Abs 1; RL 2004/38/EG Art 16 Abs 4; AufenthG § 51 Abs 1 Nr 6
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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