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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2705/17.A

Datum:
28.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2705/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1128.4K2705.17A.00
 
Schlagworte:
Unwirksamkeit; Unzulässigkeitsentscheidung; Abschiebungsandrohung; keine Differenzierung nach den Gründen des stattgebenden Eilbeschlusses
Normen:
AsylG § 37 Abs 1 S 1
 
Tenor:

Die Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 unwirksam sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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