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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 198/17

Datum:
06.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 198/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0606.3L198.17.00
 
Schlagworte:
Annakirmes; Dürener Annakirmes; Kirmes; Markt; Ermessen; Ermessensdefizit; Begründungsdefizit; Neubescheidung; Anordnungsverfahren; Drittverdrängungsklage; Ermessensfehler; Auswahl; Zulassung; Beschicker; Bewerber; Bewerbung; Transparenz; Begründung; Verteilungsentscheidung; gerichtliche Kontrolle; effektiver Rechtsschutz; Verfahrensfehler; Attraktivität; Nachvollziehbarkeit; Unionsrecht; Marktbeschicker; Zulassungsrichtlinien; Maß der Attraktivität; konkrete Bewertung; abstrakte Merkmale; Bescheidgründe; Rechtsschutzvorbringen
Normen:
GG Art 3 Abs 1; GG Art 12; GG Art 19 Abs 4; GewO § 70 Abs 1; GewO § 70 Abs 3; VwGO § 123; VwGO § 123 Abs 5
Leitsätze:

1. Die Zulässigkeit eines Anordnungsverfahrens, das sich auf Neubescheidung eines Antrags auf Kirmeszulassung richtet, ist regelmäßig nicht davon abhängig, dass der Antragsteller neben seiner in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsklage noch eine Anfechtungsklage ("Konkurrentenverdrängungsklage") erhebt.

2. Die Auswahlentscheidung im Rahmen der Zulassung zu einer Kirmes leidet an einem rechtlich relevanten Begründungs- und Ermessensdefizit, wenn sie nicht hinreichend nachvollziehbar und transparent vorgenommen wird.

3. Das Auswahlkriterium der größeren Attraktivität eines Schaustellerbetriebs stellt einen sachgerechten Gesichtspunkt für die Vergabe von Standplätzen einer Kirmes dar.

4. Damit die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht leer läuft und dem unterlegenen Bewerber um einen Standplatz effektiver Rechtsschutz gegen seine Nichtzulassung gewährt werden kann, bedarf es einer einzelfallbezogenen Darlegung der für die konkrete Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe.

5. Bei Verteilungsentscheidungen der öffentlichen Hand bestehen enge Grenzen für die nachträgliche Begründung und Ergänzung einer zuvor getroffenen Auswahl.

6. Die Vorgabe, das Bewerbungsverfahren um Standplätze in transparenter Weise durchzuführen, folgt auch aus dem Unionsrecht, wenn eine Veranstaltung - wie hier die Dürener Annakirmes 2017 - eine grenzüberschreitende Bedeutung besitzt.

 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers, mit seinem Spielgeschäft "Formel 1" zur Dürener Annakirmes 2017 zugelassen zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 30. Juni 2017 neu zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3.

2. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

 
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