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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1932/17

Datum:
06.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1932/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1206.3L1932.17.00
 
Schlagworte:
Spielhalle Erlaubnis Duldung; Bestandsspielhalle; Verfahren; Sozialkonzept; zeitlicher Ablauf; effektiver Rechtsschutz; effektiver Eilrechtsschutz; Berufsfreiheit; Verhältnismäßigkeit; Auflage; Strafbarkeit; "Damokles-Rechtsprechung"; Eilrechtsschutz; Übergangsvorschrift
Normen:
GlüStV § 24 Abs 1; GlüStV § 6; GlüStV § 29 Abs 4 Satz 2; StGB § 284; GlüStV Anha; AG GlüStV NRW § 16 Abs 2 Satz 1; AG GlüStV NRW § 16 Abs 2 Satz 3 Nr 2 Buchst d; AG GlüStV NRW § 16 Abs 2 Satz 4; GG Art 19 Abs 4; GG Art 12; VwGO § 123
Leitsätze:

1. Die Versagung der Erlaubnis zum weiteren Betrieb einer Spielhalle nur wenige Tage vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis und dem Eintritt der Strafbarkeit des Spielbetriebs kann schon für sich genommen dazu führen, dass der Spielhallenbetrieb einstweilen zu dulden ist.

2. Mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist es regelmäßig unvereinbar, wenn der Rechtsschutzsuchende schon bei Einleitung des gerichtlichen (Eil-) Verfahrens "unter dem Damok-lesschwert" der Strafbarkeit steht, und zwar aufgrund einer behördlichen Entscheidung, deren Überprüfung gerade den Gegenstand des angestrengten Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildet.

3. Gerade wenn eine Behörde nicht unerhebliche Wertungsspielräume besitzt, wie es bei der Beurteilung der Plausibilität eines Sozialkonzepts für eine Spielhalle unstreitig der Fall ist, darf es mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Berufsfreiheit durch eine zu strenge Handhabung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu unverhältnismäßigen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit kommen.

Rechtskraft:
noch nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die an dem Standort T.---straße XX in  T1.        betriebenen Spielhallen 1 und 2 für die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens gleichen Rubrums (3 K 5943/17) zu dulden.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.

 
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