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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1753/17.A

Datum:
14.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1753/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1214.3L1753.17A.00
 
Schlagworte:
Dublin; Dublin-III; Belgien; Systemische Schwachstellen; Aufnahmebedingungen; Folgeantrag; Unterbringung; Versorgung
Normen:
EUV 604/2013 Art 3 Abs 2 UAbs 1; EUV 604/2013 Art 3 Abs 2 UAbs 2; EUV 604/2013 Art 18 Abs 1 lit. d);; EUV 604/2013 Art 23 Abs 1; EUV 604/2013 Art 23 Abs 2
Leitsätze:

1. Es ist davon auszugehen, dass Antragsteller, deren Asyl(erst)anträge in Belgien abgelehnt wurden und die in Deutschland erneut um Asyl nachsuchen, bei einer Rückkehr nach Belgien dort als Folgeantragsteller behandelt werden.

2. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmebedingungen für Folgeantragsteller in Belgien systemische Schwachstellen aufweisen, liegen nicht vor.

3. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die belgische Behörde Fedasil in der Vergangenheit die Folgeantragstellern zu gewährenden Leistungen eingeschränkt oder entzogen hat, ohne die insoweit geltenden strengen Anforderungen zu beachten. Dem ist die belgische Rechtsprechung aber entgegengetreten.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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