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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1015/16

Datum:
02.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1015/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0202.3L1015.16.00
 
Schlagworte:
Fahreignung; Cannabis; gelegentlicher Konsum; Fahrerlaubnisentziehung; Einzelkonsum; Nachweiszeiten; Glaubhafttmachung; Filmriss; Verwertungsverbot
Normen:
FeV § 46 Abs 1; FeV Anl 4
Leitsätze:

Die Fahreignung entfällt bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und einer Rauschfahrt.

Beruft sich ein Fahrerlaubnisinhaber auf einen unbewussten Konsum von Cannabis, so hat er dazu schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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