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Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 250/17.A

Datum:
15.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 250/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0515.2L250.17A.00
 
Schlagworte:
Offensichtlich Unbegründet; Nigeria; alleinstehende Frau mit fünf Kindern; Abschiebeverbot; Lebensumstände; Existenzgrundlage; existentielle Notlage
Normen:
AsylG § 36 Abs 4; AsylG § 30; AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1
 
Tenor:

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz bewilligt und Herr Rechtsanwalt X.        H.      aus W.          zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 862/17.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 
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