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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2224/15.A

Datum:
28.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2224/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1228.2K2224.15A.00
 
Schlagworte:
Nigeria; alleinstehende Frau mit Kind; Abschiebungsverbot
Normen:
AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2015 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle der Klägerin hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 5 des Bescheides vom 30. November 2015 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu ¼ und die Klägerin zu ¾.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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