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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 981/17

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 981/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0720.1L981.17.00
 
Schlagworte:
Entlassung; Beamter auf Widerruf; charakterliche Eignung; Trennungsgeldentschädigung
Normen:
BeamtStG § 23 Abs 4 Satz 1; BeamtStG § 23 Abs 4 Satz 2; BeamtStG § 23 Abs 4; GG Art. 12 Abs 1
Leitsätze:

Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Entlassbarkeit, anders als es dem beamtenrechtlichen Status "auf Widerruf" entsprechen würde, nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Gleichwohl ist eine Entlassung dann ermessensgerecht, wenn besondere Gründe in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes für eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses sprechen.

Die Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen charakterlicher Ungeeignetheit ist dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn der Beamte seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt hat, dass daraus auf eine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder - sofern der Vorbereitungsdienst (zugleich) Ausbildungsstätte ist - für den angestrebten Beruf schlechthin geschlossen werden kann.

Die mangelnde Eignung liegt nicht erst dann vor, wenn sie erwiesen ist, sondern bereits dann, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird.

Die Einordnung des Vorbereitungsdienstes für den Polizeivollzugsdienstes als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 4 GG scheidet aus.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt.

 
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