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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 931/17

Datum:
10.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 931/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0810.1K931.17.00
 
Schlagworte:
Absehen; Altersteilzeit; Beamte; Erlass; Finanzministerium; Gestaltungsermessen; Kabinett; Landesregierung; Nachfolge; Polizei; verfassungsrechtlich
Normen:
LBG NRW § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1; LBG NRW § 66; LBG NRW Fassung 2009 § 65 Abs 3; LBG NRW a F § 78d Abs 3
Leitsätze:

Es ist rechtlich unbedenklich, dass das MIK NRW von der Gewährung von Altersteilzeit an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte absieht

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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