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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 894/16

Datum:
28.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 894/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0828.1K894.16.00
 
Schlagworte:
Anhebung; Beamter; Beurteilung; Bundespolizei; dienstlich; Entwurf; Gespräch; Gesamturteil; Note; übergeordnet; Vorlage
Normen:
BeurtRL BPOL Nr 6; BeurtRL BPOL Nr 7
Leitsätze:

Es widerspricht einem fairen und transparenten Beurteilungsverfahren, wenn der Zweitbeurteiler dem beurteilten Beamten und dem Erstbeurteiler in Aussicht stellt, auf einen Abänderungsantrag hin das Gesamturteil um eine Notenstufe auf die Bestnote anzuheben, einen entsprechenden Vorlageentwurf an die übergeordnete Behörde vorzeigt, um sodann ohne vorherige Information an Beurteilten und Erstbeurteiler eine Notenanhebung abzulehnen.

 
Tenor:

Die für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 zum Stichtag 1. Oktober 2014 erstellte dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 6. Januar 2015 sowie der Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion St. Augustin vom 4. April 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für den vorgenannten Beurteilungszeitraum eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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