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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 824/16

Datum:
09.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 824/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0309.1K824.16.00
 
Schlagworte:
Ausbildungskosten; Kriegsdienstverweigerung; Medizinstudium; Soldat auf Zeit; Erstattung; besondere Härte
Normen:
SG § 56 Abs 4 S 1 Nr 1; SG § 56 Abs 4 S 3; GG Art 4 Abs 3
Leitsätze:

Die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Ausbildungskosten besteht dem Grunde nach auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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