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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2658/16.A

Datum:
17.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2658/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0317.1K2658.16A.00
 
Schlagworte:
Syrer; Flüchtlingsschutz; subsidiärer Schutz; Wehrdienstentzug
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 4
Leitsätze:

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann bei Syrern nicht angenommen werden.

Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstsentziehung aufgrund einer zugrunde liegenden vermuteten politischen Opposition zum Regime ergehen würde.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Urteils leistet.

 
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