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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2352/15

Datum:
30.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2352/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0130.1K2352.15.00
 
Schlagworte:
Anfechtung; Antrag; Beamter; Beurlaubung; Erklärung; Rücknahme; Ruhestand; schriftlich; Telekom; Versetzung
Normen:
BEDBPStruktG § 1 Nr 2; BEDBPStruktG § 4 Abs 1; BGB " 119 Abs 1; BGB § 123 Abs 1
Leitsätze:

Ein schriftlich gestellter Antrag eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand kann nur schriftlich, gegenüber der zuständigen Stelle und vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung zurückgenommen werden.
Eine Anfechtung eines solchen Antrags mit der Begründung, dem Beamten sei nicht bewusst gewesen, welche Erklärung er abgegeben habe, ist unbeachtlich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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