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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2216/15

Datum:
30.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2216/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:1130.1K2216.15.00
 
Schlagworte:
Rückforderung; kinderbezogener Familienzuschlag
Normen:
BBesG § 12 Abs 2; ÜBesG § 12 Abs 2
Leitsätze:

Der Anspruch auf Gewährung kinderbezogenen Familienzuschlags ist an den Anspruch auf Kindergeld gekoppelt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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