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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1905/15

Datum:
30.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1905/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0330.1K1905.15.00
 
Schlagworte:
Abzug; Alter; Ausbildung; Beamte; Diskriminierung; Festsetzung; Höchstgrenze; Lebensjahr; Pflege; Rente; Ruhegehalt; Versorgung
Normen:
BeamtVG § 6; BeamtVG § 14; BeamtVG § 50f; BeamtVG § 55; BeamtVG § 69e; SGB XI § 55 Abs 1; RL 2000/78/EG
Leitsätze:

Auch Zeiten, in denen ein Beamter vor Vollendung des 17. Lebensjahres Rentenanwartschaften erworben hat, sind bei der Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 Abs.1 BeamtVG zu berücksichtigen; eine Anwendung von § 55 Abs. 4 BeamtVG kommt nicht - mangels Regelungslücke auch nicht analog - in Betracht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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