Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1209/15

Datum:
30.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1209/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2017:0330.1K1209.15.00
 
Schlagworte:
Arbeitszeit; Aufenthaltsort; Ausrücken; Beamte; Bereitschaft; Dienstvorschrift; Feuerwehr; Privatsphäre
Normen:
LBG § 61; AZVO § 10 Abs 1; AZVO § 6 Abs 1; AZVO § 7 Satz 1
Leitsätze:

Bei der Berufsfeuerwehr in Rufbereitschaft geleisteter sog. Direktonsdienst ist kein Bereitschaftsdienst und kann bei fehlender Möglichkeit von Freizeitausgleich nicht vergütet werden

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank