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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 875/16

Datum:
24.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 875/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1024.9L875.16.00
 
Schlagworte:
Ordnungsmaßnahme; Unterrichtsausschluss; Anhörung; Nachholung
Normen:
SchulG NRW § 53 Abs 1 S 2; SchulG NRW § 53 Abs 3 S 2
 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gerichtete Antrag erweist sich zwar als zulässig; er ist insbesondere statthaft nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Bei der Abwägung des privaten Interesses der Antragsteller am Aufschub der sofortigen Vollziehung mit dem sich bereits kraft Gesetzes ergebenden öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt Letzteres mit Blick darauf, dass sich nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zweitägigen Unterrichtsausschlusses ergeben.

    Rechtsgrundlage dieser Ordnungsmaßnahme ist § 53 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW.

    In formeller Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit der Schulleiterin aus § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW. Ferner konnte auf die danach erforderliche vorherige Anhörung verzichtet werden bzw. kann sie nachgeholt werden, weil es sich um einen dringenden Fall handelt; dies gilt mit Blick darauf, dass der folgende Schultag der letzte vor den Herbstferien gewesen ist und eine Ordnungsmaßnahme unmittelbar durchgeführt werden soll. Des Weiteren ist dem Begründungserfordernis des § 53 Abs. 9 SchulG NRW genügt, weil sich dem Bescheid der Schulleiterin vom 6. Oktober 2016 entnehmen lässt, dass es um die Verletzung zweier Kinder an diesem Tage geht. Auch in materieller Hinsicht ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme. Sie konnte auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes gemäß § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG NRW ergehen. Zum einen stellt sich nämlich insbesondere der Tritt in das Gesicht einer Mitschülerin als grobe Verletzung schulischer Pflichten dar. Zum anderen verbleibt die Maßnahme im unteren Bereich des nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW eröffneten Rahmens einer solchen Ordnungsmaßnahme.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
 

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