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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 73/15

Datum:
12.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 73/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0812.9K73.15.00
 
Schlagworte:
Erledigungsfeststellung; Klassenfahrt; Kosten; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Schriftformerfordernis; Urkundeneinheitlichkeit
Normen:
VwVfG NRW § 54; VwVfG NRW § 2 Abs 3 Nr 3
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 172,80 € in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49,20 € nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 von einem Betrag i.H.v. 222,- € sowie ab dem 17. November 2015 von einem Betrag i.H.v. 49,20 € zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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