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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 345/15

Datum:
24.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 345/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0624.9K345.15.00
 
Schlagworte:
Vorschlag; Auswahlermessen
Normen:
SchulG NRW § 19 Abs 5 S 3; APO-SI § 1 Abs 4 S 3; SchfKVO § 9 Abs 3 a
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für den Kreis Heinsberg vom 27. Januar 2015 verpflichtet, über den Vorschlag einer Gesamtschule als Allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen für die Tochter B.      der Klägerin neu zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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