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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1434/15

Datum:
24.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1434/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0624.9K1434.15.00
 
Schlagworte:
Aufnahme Gesamtschule; Ermessen Barrierefreiheit
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs 1; SchulG NRW § 46 Abs 5
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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