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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1370/15

Datum:
22.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1370/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0122.9K1370.15.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeit; Fortbestehen; Vorschlag; Förderschule
Normen:
VwVfG NRW § 3 Abs 1 Nr 4; SchulG NRW § 20 Abs 4
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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