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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 12/13

Datum:
19.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 12/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0819.9K12.13.00
 
Schlagworte:
Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Vorteilslage; abschließende Zeitgrenze; Frist; endgültige technische Herstellung; Merkmale der Herstellung
 
Tenor:

Der Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.  Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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