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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1184/16.A

Datum:
25.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1184/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0725.9K1184.16A.00
 
Schlagworte:
Dublin-Bescheid; Erledigung; Überstellung; Überstellungsfrist; fingierte Annahme eines Übernahmeersuchens; Unterbrechung der Überstellungsfrist durch Eilantrag; Verlängerung der Überstellungsfrist; Flüchtigkeit; Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Ermessensreduzierung auf Rücknahme; allgemeiner Folgenbeseitigungsanpruch
Normen:
Dublin III-VO Art 29 Abs 3; Dublin II-VO Art 17 Abs 1; Dublin II-VO Art 20 Abs 2
Leitsätze:

Ein abgeschobener Asylantragsteller kann beanspruchen, den Vollzug einer Abschiebungsanordnung rückgang zu machen, wenn die Überstellungsfrist zuvor bereits erfolglos abgelaufen war.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2014 aufzuheben und den am 11. Mai 2016 erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 5. Februar 2014 (Überstellung des Klägers nach Italien) rückgängig zu machen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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