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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 991/16.A

Datum:
05.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 991/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1205.8L991.16A.00
 
Schlagworte:
Bulgarien; Anerkannte Schutzberechtigte
Normen:
MRK Art 3; AufenthG § 60 Abs 5; AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; AsylG § 37 Abs 1
Leitsätze:

1. Mit der für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Sicherheit liegen erhebliche Gründe für die Annahme vor, dass anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.

2. Entscheidungen des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Satz AsylG werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnet.

 
Tenor:

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt P.     aus I.      zu den für einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 3114/16.A - gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2016 wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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