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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 206/16

Datum:
29.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 206/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0629.8L206.16.00
 
Schlagworte:
FreizügG/EU § 1; FreizügG/EU § 3 Abs 2; AufenthG § 1 Abs 2 Nr 1; VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schließt Ausländer aus dem Anwendungsbereich des AufenthG bereits dann aus, wenn deren Rechtsstellung vom FreizügG/EU (lediglich) geregelt wird.

2. Die Rechtsstellung der Geschwister eines Unionsbürgers werden durch das FreizügG/EU nicht geregelt.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 583/16 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2016 wird angeordnet, soweit sie die Antragstellerin zu 3. betrifft. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. wird die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Klage angeordnet, soweit diese sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

 
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