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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 745/14

Datum:
25.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 745/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1025.8K745.14.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis; Kosten der Passbeschaffung; Vertrauensanwalt
Normen:
AufenthG § 25 Abs 5 Satz 4; AufenthG § 5 Abs 1 Nr 4; AsylbLG § 6; SGB XII § 37; SGB XII § 73 Satz 1
Leitsätze:

1. Die Obliegenheit eines Ausländers nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, alle zumutbaren Anstrengungen hinsichtlich der Passbeschaffung zu unternehmen, die nicht erkennbar aussichtslos sind, umfasst es auch, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Finanzierung der notwendigen Maßnahmen für eine Passbeschaffung zu unternehmen.Ein Ausländer, der Sozialleistungen bezieht muss sich ausreichend und nachhaltig um die Übernahme der Kosten durch den Sozialleistungsträger bemüht haben.

2. Ein Antrag gegenüber dem Sozialleistungsträger zur Übernahme der Kosten für die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes ist nicht erkennbar aussichtslos. Die Übernahme der Kosten kommt nach § 6 Abs. 1 Alt. 4 AsylbLG, § 37 Abs. 1 oder § 73 Satz 1 SGB XII in Betracht. Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags sind offen.

 
Tenor:

Das Verfahren hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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