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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2191/14

Datum:
07.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2191/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0907.8K2191.14.00
 
Schlagworte:
Freizügigkeit ; Freizügigkeitsgesetz; Anwendungsbereich; Familienangehöriger
Normen:
FreizügG/EU § 1; FreizügG/EU § 11 Abs 2; AufenthG § 1 Abs 2 Nr 1
Leitsätze:

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schließt Ausländer aus dem Anwendungsbereich des AufenthG bereits dann aus, wenn deren Rechtstellung vom FreizügG/EU (lediglich) geregelt ist.

Der drittstaatsangehörige Vater ist auch dann Familienangehöriger seines Sohnes i. S. d. § 1 FreizügG/EU, wenn dieser Unionsbürger ist und seinem Vater keinen Unterhalt gewährt.

 
Tenor:

1. Soweit der Kläger die Klage (hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Duldung zu erteilen) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 
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