Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
keine Widerlegung der vermuteten Wohnungsinhaberschaft eines Rundfunkbeitragspflichtigen bei Beibehaltung Wohnung während Abwesenheit zur Ableistung Praktikum, keine Rückforderungsansprüche oder Folgenbeseitigungsansprüche wegen Beratungsfehlern der Beklagten
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag und begehrt zugleich einen Ausgleich dafür, dass er aufgrund einer seiner Auffassung nach fehlerhaften Beratung des Beklagten in der Vergangenheit zu Unrecht zu Rundfunkgebühren herangezogen worden ist.
3Der Kläger wurde bei dem Beklagten ab November 2008 als Rundfunkteilnehmer mit einem neuartigen Rundfunkgerät geführt. Mit einer E-Mail vom 17. Dezember 2012 wandte sich der Vater des Klägers an den Beklagten. Er bemängelte, dass er seit fünf Jahren für seine beiden Kinder jeweils die Rundfunkgebühr für ein Hörfunkgerät überwiesen hätte, obwohl beide Kinder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) leistungsberechtigt gewesen bzw. noch seien. Er habe wegen der besonderen Regelungen betreffend Besserverdienende 6 Jahre lang den Kindern den BAföG Höchstsatz gezahlt. Auf entsprechende Nachfrage hätte ihm eine Mitarbeiterin vor Jahren fehlerhaft erklärt, dass es hierfür keine Befreiungsvorschriften gebe. Er bat darum, von einem weiteren Einzug der Gebühren abzusehen und die unrechtmäßig eingeforderten Gebühren zurückzuerstatten. Für die Zeit ab Januar 2013 bitte er um Berücksichtigung folgender Konstellation: Sein Sohn erhalte Leistungen nach dem BAföG und könne sich daher von den Gebühren befreien lassen. Darüber hinaus sei er als Gewerbetreibender ohne Angestellte angemeldet. Für diesen Gewerbebetrieb verwende er einen Laptop. Weitere Geräte besitze er nicht.
4Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 wies der Beklagte den Vater des Klägers darauf hin, dass eine rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag bzw. von der Rundfunkgebühr nicht möglich sei. Ab dem 1. Januar 2013 bestehe für jede Wohnung die Beitragspflicht unabhängig von vorhandenen Rundfunkgeräten. Sofern die Kinder weiterhin BAföG bezögen, könne mit entsprechenden Belegen ein schriftlicher Befreiungsantrag gestellt werden. Zu dem vom Kläger angemeldeten Gewerbe wies er darauf hin, dass im nicht privaten Bereich grundsätzlich für jede Betriebsstätte von dem Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sei.
5Der Vater des Klägers teilte mit weiterer E-Mail vom 3. August 2013 mit, dass sein Sohn im August drei Wochen Urlaub machen und dann ein fünfmonatiges Pflichtpraktikum beginnen werde. Während dieser Zeit bleibe der Wohnraum in Aachen ungenutzt. Da die Summe aller Ausgaben für eine zwischenzeitliche Auslagerung der Möbel höher seien als der erwartete Ertrag von allerhöchstens drei Monatsmieten für eine Untervermietung ab Oktober 2014, habe er seinem Sohn vorgeschlagen, ihm den Wohnraum als Lagerraum unter zu vermieten. Er werde dort die Möbel seines Sohnes unterstellen. Da sein Sohn, der Kläger, für den genannten Zeitraum keine Wohnung an der bekannten Adresse innehabe, dürften Beitragszahlungen für Aachen nicht anfallen.
6Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16. September 2013, dass im privaten Bereich jede Wohnung beitragspflichtig und auf den Inhaber der Wohnung anzumelden sei. Solange der Kläger oder sein Vater diese Wohnung angemietet hätten, bestünde eine Beitragspflicht. Wenn der Kläger die Wohnung darüber hinaus als Selbstständiger oder Freiberufler für seine Tätigkeit nutze, so sei die Wohnung seine Betriebsstätte. Wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet werde, so sei die Betriebsstätte beitragsfrei. Eine Wohnung in einer Betriebsstätte sei umgekehrt nicht zulässig.
7Der Vater des Klägers erwiderte mit E-Mail vom 25. September 2013, dass die Wohnung seit einigen Wochen nicht mehr als Wohnraum, sondern nur als Lagerraum genutzt werde. In diesem Lagerraum befinde sich keine Schlafmöglichkeit, kein Computer, kein Radio und kein Telefon. Mit der Anmeldung des Klägers in Aachen sei nicht notwendigerweise die Existenz einer Wohnung begründet. In einer Wohnung sollte man mindestens wohnen, d.h. schlafen (können).
8Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 2013, dass eine Abmeldung nur möglich sei, wenn der Beitragszahler seine Wohnung endgültig aufgegeben habe. Die vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung beende die Rundfunkbeitragspflicht nicht.
9Mit Beitragsbescheid vom 4. Oktober 2013 setzte der Beklagte einen Betrag von 61,94 € gegenüber dem Kläger fest. Dieser setzt sich zusammen aus dem Rundfunkbeitrag für die Wohnung des Klägers für Februar bis April 2013 i.H.v. 53,94 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von acht Euro.
10Mit einem handschriftlich unterschriebenen Schreiben vom 15. Oktober 2013 legte der Vater des Klägers in dessen Namen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 4. Oktober 2013 ein. Der Beitragsbescheid sei zu Unrecht erlassen worden. Sein Sohn sei wegen seiner längerfristigen Abwesenheit aus Aachen - ein Monat Auslandsaufenthalt gefolgt von fünf Monaten Praktikum - derzeit nicht mehr Inhaber einer Wohnung und daher auch nicht beitragspflichtig. Sie hätten das Bett bzw. die Matratze des Sohnes sowie Fritzbox für Telefon und DSL entfernt, den Strom ausgeschaltet und die Heizung auf Frostschutz gestellt. Die Vorlage einer Abmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts dürfe keine Voraussetzung für eine Beendigung der Beitragspflicht sein. Auch wegen der seinem Sohn zustehenden Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht geforderter Beiträge und Gebühren in der zurückliegenden Zeit könne eine Forderung der Beklagten nicht bestehen.
11Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 als unbegründet zurück. Die Beitragspflicht im privaten Bereich entstehe kraft Gesetzes durch das Innehaben einer Wohnung. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Als Inhaber werde jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet sei oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt werde, § 2 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Der Kläger sei unter der Anschrift „N. -N1. -Weg 16 in Aachen" nach dem Melderecht gemeldet und somit Inhaber einer Wohnung an dieser Anschrift. Als solcher sei er zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet. Ein Auslandsaufenthalt auch über mehrere Monate oder die längere Nichtbenutzung der Wohnung ändere nichts an der Beitragspflicht für die Wohnung, solange er noch Inhaber der Wohnung sei.
12Eine Verrechnung mit einem Rückerstattungsanspruch sei nicht möglich, da ein solcher Erstattungsanspruch nicht begründet sei. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hätte einen vorherigen schriftlichen Antrag vorausgesetzt, vergleiche § 6 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV). Ohne den entsprechenden Antrag fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für die Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Allein die Tatsache, dass eine Person die Befreiungsvoraussetzungen erfülle, bewirke noch keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Darüber hinaus hätte der Beklagte feststellen können, dass in der Person des Klägers auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht vorgelegen hätten. Einer E-Mail der Schwester des Klägers vom 10. August 2012 hätte man entnehmen können, dass der Kläger aufgrund der Höhe des Einkommens seines Vaters keinen Anspruch auf BAföG - Leistungen gehabt hätte. Er habe daher den Antrag auf Gewährung von BAföG zurückgenommen. Die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen ergebe sich aus § 11 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (WDR - Satzung). Die Landesrundfunkanstalten seien in § 9 Abs. 2 RBStV ermächtigt worden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch eine solche Satzung zu regeln. Würden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, würde ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber i. H. v. 8,- € fällig. Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 25. April 2014 per normaler Post an den Kläger unter der von ihm angegebenen Adresse in Mettmann verschickt.
13Mit E-Mail vom 1. Mai 2014 bestätigte der Vater des Klägers den Eingang des "Briefes“ der Beklagten vom 17. April 2014, den sie am 30. April 2014 erhalten hätten und führte aus, der Sohn sei nachweislich wegen längerer Abwesenheit von Aachen sogar bis einschließlich September 2014 nicht Inhaber der Wohnung, weil er diese nicht selbst bewohne bzw. bewohnt habe. Die Betriebsstätte habe allerdings weiterhin bestanden. Das Gewerbe werde allerdings während der vierzehnmonatigen Abwesenheit nicht von Aachen aus betrieben. Ab August 2013 bis September 2014 dürfte daher ausschließlich der Gewerbebetrieb beitragspflichtig sein. Hierfür dürften allenfalls 6,- € Rundfunkbeitrag pro Monat erhoben werden.
14Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2014, dass ein nochmaliger Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid nicht zulässig sei. Inhaltlich verweise er auf den Widerspruchsbescheid. In einem weiteren Schreiben vom 18. Juni 2014 vertrat er die Auffassung, dass der Beitragsbescheid vom 4. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2014 mangels Klagerhebung bestandskräftig geworden sei.
15Der Kläger hat am 9. Oktober 2014 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 17. November 2014 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 beantragt. Erst Mitte September 2014 habe ihm sein Vater den Widerspruchsbescheid übergeben.
16Zur Begründung der Klage führt er aus, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er wie mitgeteilt die Wohnung 14 Monate nicht als solche genutzt habe. Sie sei lediglich als Lager- und Betriebsstätte verwendet worden. Er sei zudem unvollständig über Befreiungsmöglichkeiten von Studenten aufgeklärt worden, so dass er über viele Jahre keinen Antrag auf Befreiung gestellt habe. Wenn er seinerzeit gewusst hätte, dass BAföG - Empfänger von den Rundfunkbeiträgen befreit würden, hätte er zumindest selbst entscheiden können, ob er einen BAföG - Antrag stelle und sich von der Gebührenpflicht befreien lasse. Der Beklagte, der zu einer vollständigen und korrekten Beratung verpflichtet sei, verhindere durch sein Verhalten, dass er seine Beitragspflicht rechtmäßig beende. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft sei er im Verwaltungsverfahren zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet. Zu Beginn der Streitigkeiten mit dem Beklagten Mitte 2012 bis Mitte 2013 hätten kaum verlässliche Quellen existiert, die nicht direkt oder indirekt die Sichtweise der Rundfunkanstalten wiedergegeben hätten. Informationen zur Abmeldung wegen eines längeren Auslandsaufenthalts seien in allgemein zugänglichen Quellen nicht oder nicht leicht zu erhalten gewesen. Informationen zur Untervermietung und zu der Tatsache dass eine Vermutung nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV widerlegt werden könne, habe man auch nur in besonderen Fällen erhalten. Es sei aber schon aus der Begründung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge erkennbar, dass es möglich sein solle, die Vermutung nach Abs. 2 S. 2 zu widerlegen. Der Beklagte hätte die längerfristige Abwesenheit des Klägers zum Anlass nehmen müssen, ihm zu erklären, dass die Abwesenheit mindestens zwölf Monate andauern müsse, damit dies zu einer Befreiung führen könne. Ein Antrag auf Ausgleich des dadurch entstandenen finanziellen Schadens durch Fehlberatung sei bisher von der Beklagten nicht bearbeitet worden. Er selbst habe alle Anzeigen- und Mitwirkungspflichten erfüllt.
17Nach einem Hinweis des Gerichts, dass das Verwaltungsgericht für eine Klage auf die Gewährung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtshaftung nicht zuständig ist, hat der Kläger mitgeteilt, solche Schadensersatzansprüche nicht geltend machen zu wollen, sondern lediglich einen Folgebeseitigungsanspruch wegen fehlerhafter Beratung.
18Er beantragt sinngemäß,
191. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 aufzuheben,
202. glaubhaft gemachte Tatsachen bei der Festsetzung des Beitrags individuell zu prüfen und zu berücksichtigen
213. seine vollständige Beratung sicherzustellen,
224. die Folgen aus der vom Beklagten durchgeführten fehlerhaften und verspäteten Beratung zu beseitigen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Klage sei bezüglich des Beitragsbescheids vom 4. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 aus den dort dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet. Die weitergehenden Anträge des Klägers dürften als allgemeine Leistungsklage mangels Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO ebenfalls unzulässig sein. Es mangele insoweit an einer möglichen Rechtsverletzung, da kein Anspruch des Klägers auf die Vornahme der begehrten Verwaltungshandlungen denkbar sei.
26Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 hat die Berichterstatterin den Kläger darauf hingewiesen, dass den Beklagten nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Pflicht zur Beratung der Rundfunkbeitragspflichtigen trifft.
27Wegen der wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Im Einverständnis mit den Beteiligten kann die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
30Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
31Soweit sie sich gegen den Beitragsbescheid vom 4. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 richtet, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.
32Obwohl der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 erst am 9. Oktober 2014 Klage erhoben hat, ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht versäumt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Hier fehlt es an der für den Beginn des Laufs der Klagefrist erforderlichen Zustellung des Widerspruchsbescheides. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist ein Widerspruchsbescheid zuzustellen. Hier hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid ausweislich des sog. "Abvermerks" vom 16. September 2014 nicht förmlich zugestellt, sondern per einfachem Brief an den Kläger übersandt. Dies hat der Beklagte auf Nachfrage der Einzelrichterin im Klageverfahren ausdrücklich bestätigt. Dieser Mangel ist auch nicht dadurch geheilt, dass der Vater des Klägers mitgeteilt hat, er habe das "Schreiben" am 30. April 2014 erhalten. Zwar gilt nach § 8 Hs 1 des Landeszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (LZG) ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass die Behörde tatsächlich eine Zustellung vornehmen wollte, die sie nur nicht formgerecht umgesetzt hat. Übersendet die Behörde dagegen ein Dokument bewusst formlos, ist ein fehlender Zustellungswille erkennbar. Zweifel am Zustellungswillen gehen zu Lasten der Behörde. Verfügt der Amtsträger etwa "Schreiben an… " so wird der Zustellungswille verneint,
33vgl. Sadler in: Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Auflage 2014, § 8 VwZG Rdnr. 28 (missverständlich in Rdnr 3); BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1963 - V c 198/62 -, BVerwGE 16, 165.
34Übersendet die Behörde - wie hier - das Widerspruchsschreiben als einfachen Brief, ist eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 LZG demnach ausgeschlossen. Mangels Zustellung des Widerspruchsbescheides wird daher der Lauf der Klagefrist nicht in Gang gesetzt,
35vgl. so auch VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 6b K12.2311 -, zitiert nach juris.
36Der Kläger musste sich allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Kenntnis seines Vaters bzw. die durch die Übersendung des Widerspruchsbescheides an die von ihm angegebene Anschrift (seines Vaters) vermittelte Kenntnisnahmemöglichkeit zurechnen lassen, so dass sein Klagerecht verwirkt werden kann. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 58 Abs. 2 VwGO gilt als Grenze für eine Verwirkung des Klagerechts die Jahresfrist seit Erhalt des Widerspruchsbescheides am 30. April 2014, die der Kläger durch Klageerhebung am 9. Oktober 2014 gewahrt hat.
37Die Klage ist aber insoweit unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 4. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung beim Kläger sind § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 RBStV in der Fassung von Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 13. Dezember 2011 (GV NRW 2011, 275), der ab dem 1. Januar 2013 gilt. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts,
38vgl. Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/16 u.a. -, zitiert nach juris,
39an, wonach das Erheben eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, der an das Innehaben einer Wohnung unabhängig vom Bereithalten eines Rundfunkgeräts anknüpft, zulässig ist und nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstößt,
40vgl. die Kammerurteile vom 15. Juni 2016 - 8 K 985/14 und 8 K 1616/15 -.
41Der Rundfunkbeitrag ist insbesondere keine Steuer, sondern eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt. Er soll als sog. Vorzugslast die Möglichkeit abgelten, die öffentlich - rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.
42Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich vorbehaltlich der Regelungen des § 4 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu erheben. Der als Gegenleistung gewährte Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit kann den Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung tatsächlich Gebrauch machen,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 - a.a.O. m. w. N aus den Angaben des Statistischen Bundesamt von 2012: Anteil der Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %, zudem 77 % mit Internetzugang und 72 % mit Zugang zu einer Breitband - Internetverbindung.
44Inhaber der Wohnung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Danach ist der Kläger grundsätzlich für die Wohnung im N. -N1. -Weg 16 in Aachen rundfunkbeitragspflichtig, unabhängig davon, ob oder wie viele Rundfunkgeräte er bereithält.
45Die Einwände des Klägers gegen die Einordnung der von ihm angemieteten Raumeinheit als Wohnung und gegen seine Bewertung als Inhaber der Wohnung greifen nicht durch. Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 RBStV jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann. Diese Kriterien erfüllt die vom Kläger angemietete Wohnung im N. -N1. -Weg 16 in Aachen. Schon nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 3 Abs. 1 RBStV kommt es für die Einordnung als Wohnung nicht auf deren Ausstattung mit bestimmten Einrichtungsgegenständen an, sondern nur auf ihre Eignung zum Wohnen oder Schlafen. Hinzu kommt, dass die Ausstattung der Wohnung z.B. mit einer zum Schlafen geeigneten Matratze jederzeit geändert werden kann. Es ist gerade Sinn und Zweck der einfachen gesetzlichen Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung, dass umfangreiche Ermittlungen im privaten Bereich vermieden werden,
46vgl. die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in den Drucksachen des Bayrischen Landtags, 16/7001, S. 14 zu § 3 RBStV.
47Dieses Ziel des Gesetzes würde verfehlt, käme es darauf an, wie die jeweilige Gebäudeeinheit im fraglichen Zeitraum eingerichtet war.
48Die Wohnungseigenschaft ist in der streitgegenständlichen Zeit auch nicht wegen einer ausschließlichen Zweckbestimmung zur Nutzung als Betriebsstätte nach § 6 Abs. 1 RBStV ausgeschlossen. Wie der Kläger selber vorträgt, hat er in der Zeit seiner Ortsabwesenheit aus Aachen auch sein Gewerbe nicht von Aachen aus betrieben.
49Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach jede Person als Inhaber der Wohnung vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist, hat der Kläger nicht widerlegt. Unstreitig war er im streitgegenständlichen Zeitraum unter der genannten Adresse gemeldet und (Haupt-) Mieter der Wohnung. Allein die im Ergebnis längere Ortsabwesenheit des Klägers von August 2013 bis September 2014 hindert die Einordnung als Inhaber der Wohnung nicht, sofern der Kläger - wie hier - die Wohnung nicht ausdrücklich aufgegeben hat. Dies gilt schon deshalb, weil nach dem Vortrag des Klägers nicht eindeutig ist, dass die Wohnung während der gesamten Zeit nicht genutzt worden ist. Der Kläger hat nach seinem - nicht näher belegten - Vortrag lediglich seine Matratze, sein Telefon und seine Fritzbox aus der Wohnung entfernt, den Strom ausgeschaltet und die Heizung auf Frostschutz geschaltet. Alle übrigen Einrichtungsgegenstände hat er weiter dort belassen, nach seinem Vortrag lediglich zur Lagerung um einen umständlichen Hin- und Hertransport zu vermeiden. Damit hatte aber der Kläger jederzeit die Möglichkeit die Wohnung zu Wohnzwecken zu betreten und zu nutzen. Es bedurfte nur weniger Handgriffe, um die Wohnung wieder zur Nutzung als Aufenthalts - und Schlafstätte herzurichten. Insbesondere hat der Kläger trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt, Versorgungsverträge mit Energie- oder Telekommunikationsunternehmen gekündigt zu haben, was ein gewisses Indiz für die Aufgabe der Wohnnutzung hätte sein können. Zudem hat sich der Wille zur längerfristigen Ortsabwesenheit schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst nach und nach "herauskristallisiert". So hatte er anfangs vor, sich nach Durchführung seines Urlaubs und eines fünfmonatigen Praktikums, ab Januar 2014 wieder in der Wohnung aufzuhalten. Erst später entschloss er sich, seinen Lebensmittelpunkt für eine weitere Zeit nicht in Aachen zu haben. Er behielt aber den jederzeitigen Zugriff auf die Wohnung in Aachen bei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, er habe seinem Vater die Wohnung untervermietet, damit dieser dort seine - des Klägers - Möbel und die Akten des Gewerbebetriebs lagern könne. Er selbst, der Kläger habe die Wohnung ausweislich des Untermietvertrags in dieser Zeit nicht betreten dürfen. Unabhängig davon, dass ein solcher Untermietvertrag des Klägers mit seinem Vater dem Gericht nicht vorgelegt worden ist, wäre er auch als Umgehungsgeschäft zur Widerlegung der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft des Klägers nicht anzuerkennen. Denn die Lagerung der Möbel und Akten des Klägers erfolgte in Aachen gerade in dessen und nicht im Interesse des Vaters und belegt damit das weiterbestehende Interesse des Klägers an einem Zugriff auf die Wohnung.
50Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV kann der Kläger nicht beanspruchen. Insoweit fehlt es schon an der rechtzeitigen Stellung eines Befreiungsantrags nach § 4 Abs. 4 RBStV, darüber hinaus hat der Kläger nicht durch Vorlage eines Leistungsbescheides dargelegt, dass er im fraglichen Zeitraum Sozialleistungen, insbesondere BAföG - Leistungen bezogen hat, die nach § 4 Abs. 1 RBStV einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begründen könnten.
51Die Beitragsforderung ist auch nicht wegen der Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen des Klägers wegen zu Unrecht gezahlter Rundfunkgebühren in der Zeit bis zum 31. Dezember 2012 gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV - jetzt § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV - erloschen. Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgte die Leistung der Rundfunkgebühren in der Zeit bis zum 31. Dezember 2012 nicht ohne Rechtsgrund. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 RGebStV lagen nicht vor. Weder lag ein als Befreiungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 RGebStV erforderlicher förmlicher Befreiungsantrag des Klägers vor, noch erfüllte der Kläger eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen. Insbesondere war er schon nach seinem eigenen Vortrag nicht wie nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV erforderlich Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Nach seinem eigenen Vortrag erhielt er vielmehr lediglich von seinem Vater Unterhaltszahlungen in Höhe des Höchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
52Die Berechtigung zur Festsetzung von Säumniszuschlägen für nicht fristgerecht gezahlte Rundfunkbeiträge ergibt sich aus § 11 WDR - Satzung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR - Satzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 8,- € fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WDR - Satzung zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
53Auch im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Bezüglich des Klageantrags zu 2. fehlt es schon an einem selbständigen Klagebegehren, da das Begehren, "glaubhaft gemachte Tatsachen bei der Festsetzung des Beitrags individuell zu prüfen und zu berücksichtigen" nur im Wege der Anfechtungsklage gegenüber einem Beitragsbescheid geltend gemacht werden kann. Bei der sachlichen Überprüfung der Festsetzung des Beitrags wird automatisch auch die richtige Beitragsfestsetzung anhand der vom Kläger geltend gemachten Tatsachen überprüft.
54Hinsichtlich der restlichen Klageanträge kann offen bleiben, ob die Klage insoweit bereits mangels Klagebefugnis unzulässig ist, sie ist jedenfalls unbegründet.
55Dies gilt zunächst für die geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten, eine vollständige Beratung des Klägers sicherzustellen. Es fehlt schon an einer Anspruchsgrundlage, die dem Kläger den von ihm gewünschten Anspruch gegen den Beklagten auf umfassende Beratung hinsichtlich aller rechtlich denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Es gibt keine umfassende Pflicht der Landesrundfunkanstalt bzw. der seinerzeit für sie auftretenden Gebühreneinzugszentrale - GEZ - zur Beratung über alle möglichen und denkbaren Befreiungsgründe. Vielmehr obliegt es insoweit dem Bürger, sich selbst Kenntnis vom Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften und jeweiligen Befreiungsvoraussetzungen zu verschaffen,
56vgl. Gall/Siekmann in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012 § 6 RGebStV, Rdnr. 13 m.w.N., § 4 RBStV Rdnr. 49.
57Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist. Lediglich einzelne Rechtsgedanken, die im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Ausdruck kommen, sind auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar. Es würde die Abwicklung eines Massenverfahrens wie die Erhebung von Rundfunkgebühren oder -beiträgen unmöglich machen, wenn die Beratungspflicht der Behörde so weit ginge, in jedem Fall durch Nachfragen im Einzelnen zu ermitteln, ob möglicherweise Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, die Anlass zu einem entsprechenden Antrag geben könnten.
58Eine Falschberatung durch die erteilten Auskünfte des Beklagten ist ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger macht hier einmal geltend, er sei durch fehlerhafte Beratung über die Möglichkeiten, eine Gebührenbefreiung zu erreichen, an der Stellung eines Befreiungsantrags gehindert worden. Dass die Beklagte den Kläger durch eine explizite Falschbelehrung oder Irreführung von der Stellung eines Befreiungsantrags abgehalten hätte, als sie dem Vater des Klägers erklärte, dass Studenten mit eigener Wohnung, die ein neuartiges Rundfunkgerät bereithielten, rundfunkgebührenpflichtig waren, ist allerdings nicht ersichtlich, weil die Auskunft rechtlich zutreffend war. Eine Falschberatung ist auch deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben keine BAföG - Leistungen bezogen hat, sondern lediglich von seinem unterhaltsverpflichteten Vater monatliche Zahlungen in Höhe des BAföG - Satzes erhalten hat. Befreiungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a RGebStV war jedoch wie oben gezeigt bis zum 31. Dezember 2012 nur der Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, genauso ab 1. Januar 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 a RBStV. Allein die vergleichbar geringe Höhe der elterlichen Unterstützungsleistungen begründet keinen Befreiungsgrund.
59Auch die zahlreichen und umfangreichen Fragen des Klägers hat der Beklagte stets, wenn auch nicht immer mit der von ihm gewünschten Ausführlichkeit beantwortet. Er hat insbesondere auch darüber aufgeklärt, dass jemand, der eine Wohnung innehat stets rundfunkbeitragspflichtig ist, allerdings für einen in der Wohnung darüber hinaus unterhaltenen Gewerbebetrieb ohne Mitarbeiter keine weitere Beitragspflicht entstehe. Es liegt daher schon keine Rechtsverletzung des Klägers durch fehlerhafte oder unvollständige Beratung vor.
60Ebenso wenig kann der Kläger Ansprüche aus nach seiner Auffassung verspäteten Antworten auf seine Fragen herleiten. Es gibt schon mangels umfassender Beratungspflicht des Beklagten erst recht keine Pflicht, gewünschte Antworten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen. Wenn der Bürger sich damit überfordert sieht, bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten rechtlich einzuschätzen, steht jedem Bürger die Möglichkeit offen, sich an kostengünstige Verbraucherberatungsstellen oder mit dem Fachgebiet vertrauten Rechtsanwälte zu wenden.
61Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass auch kein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Folgen einer fehlerhaften und verspäteten Beratung des Beklagten besteht. Daher kann offen bleiben, ob der diesbezügliche Klageantrag des Klägers wie nach § 82 Abs. 1 VwGO an sich erforderlich die von ihm begehrte Rechtsfolge hinreichend bestimmt angegeben hat. Voraussetzung für den gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch ist es, dass durch hoheitliches Handeln Rechte der Bürger rechtswidrig beeinträchtigt werden. Dann verpflichtet der Folgebeseitigungsanspruch unter Umständen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, BVerwGE 69, 366.
63Hier verletzt das vom Kläger bemängelte Verhalten des Beklagten wie oben gezeigt schon keine Rechte des Klägers, so dass ein Anspruch auf Rückgängigmachen der Folgen dieses Verhaltens nicht in Betracht kommt.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
65Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung.