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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1897/14

Datum:
19.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1897/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0919.8K1897.14.00
 
Schlagworte:
Zustellung; Widerspruchsbescheid; Klagefrist; Heilung; Rundfunkbeitragspflicht; Wohnung; Wohnungseigenschaft; Raumeinheit; Inhaber; Vermutung; widerlegt; Aufrechung; Rückforderungsanspruch; Befreiung; Beratung; Beratungspflicht; Folgenbeseitungsanspruch; Zugriff
Normen:
RBStV § 2 Abs 1; RBStV § 3 Abs 1; VwGO § 73 Abs 3 Satz 1; VWGO § 74 Abs 1
Leitsätze:

keine Widerlegung der vermuteten Wohnungsinhaberschaft eines Rundfunkbeitragspflichtigen bei Beibehaltung Wohnung während Abwesenheit zur Ableistung Praktikum, keine Rückforderungsansprüche oder Folgenbeseitigungsansprüche wegen Beratungsfehlern der Beklagten

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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