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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2327/16.A

Datum:
16.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2327/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1216.7K2327.16A.00
 
Schlagworte:
Eritrea; Flüchtlingsschutz; Statusverbesserungsklage; politische Verfolgung; Nationaldienst; Entziehung; keine Dienstpflicht für Verheiratete oder Mütter von Kindern; dennoch im Einzellfall Verfolgung
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 3a
Leitsätze:

Einzelfall einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz fehlender (tatsächlicher) Verpflichtung in Eritrea den vorgeschriebenen Nationaldienst abzuleisten.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2016 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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