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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2273/16.A

Datum:
16.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2273/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1216.7K2273.16A.00
 
Schlagworte:
Eritrea; Flüchtlingseigenschaft; Statusverbesserungsklage; ; Zuerkennung; politische Verfolgung; Nationaldienst; aktiver Dienst; passiver Dienst; Entziehung; Flucht; Fahnenflucht; Haft; unmenschliche Bedingungen; sexuelle Gewalt
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 3a
Leitsätze:

1. In Eritrea unterliegen Männer und Frauen zwischen dem 18. und dem 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht, die deutlich länger als die vorgesehenen 18 Monate dauern kann.

2. Für den Fall der Entziehung von der Dienstpflicht sind schwere Strafen vorgesehen, die zu Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a AsylG führen können. Hierunter fällt insbesondere auch die Anwendung sexueller Gewalt.

3. Die Weigerung der Ableistung des Nationaldienstes bzw. die Entziehung durch Flucht ins Ausland wird durch den eritreischen Staat als politische Opposition angesehen

4. Verheiratete Frauen und Mütter von Kindern werden in der Regel von der allgemeinen Dienstpflicht ausgenommen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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