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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2230/16.A

Datum:
16.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2230/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1216.7K2230.16A.00
 
Schlagworte:
Flüchtlingsschutz; Eritrea; Nationaldienst; keine Dienstpflicht; kein asylrelevantes Merkmal; Asylantrag im Ausland
Normen:
AsylG § 3
Leitsätze:

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund einer Flucht aus Eritrea.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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