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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1721/16

Datum:
07.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1721/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1007.7K1721.16.00
 
Schlagworte:
Schmutzwassergebühr; Starkverschmutzerzuschlag
Normen:
KAG NRW § 6
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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