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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1227/16.A

Datum:
24.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1227/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0824.7K1227.16A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Untätigkeitsklage; Eritrea; zureichender Grund; Nichtbescheidung; Verfahrensrichtlinie; organisatorische Maßnahmen; Überlastung; Bundesamt; Bescheidungstenor
Normen:
GG Art 16 a; VwGO § 42 Abs 1 Alt 3; VwGO § 75; VwGO § 75 Satz 2; VwGO § 75 Satz 3; AsylG § 24 Abs 4; RL 2013/32/EU
 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, den am 28. November 2013 gestellten Asylantrag der Kläger zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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