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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2068/15

Datum:
16.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2068/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0316.6K2068.15.00
 
Schlagworte:
Versammlung; Anmeldung; Spontanversammlung; Gefahr
Normen:
VersG § 15 Abs 3; PolG § 8
Leitsätze:

Zur Rechtswidrigkeit eines Verbots des Mitführens eines Plakats auf dem Aachener Markt anlässlich der Karlspreisverleihung 2015.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die am 14. Mai 2015 (Himmelsfahrtstag - anlässlich der Karlspreisverleihung) gegen circa 11.00 Uhr durch Einsatzkräfte des beklagten Landes (PP Aachen) erfolgte Untersagung des Zutritts auf den Markt unter Mitnahme von 3 Plakaten der Größe DIN A1, angebracht an dünnen hölzernen Trägern mit den Maßen ca. 46,5 cm Länge und einer Kantenbreite von 2,4 cm x ca. 2 cm, rechtswidrig gewesen ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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