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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 972/15

Datum:
07.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 972/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0307.3L972.15.00
 
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis Cannabiskonsum THC THC-COOH Grenzwertkommission 1,0 ng/ml gelegentlicher Konsum Trennungsvermögen Risikogrenzwert Fahruntüchtigkeit einmaliger Konsum
Normen:
StVG § 3 Abs 1, StVG § 3 Abs 2 Satz 3, StVG § 24a Abs 1, StVG § 24a Abs 2; FeV § 47, FeV § 46, FeV § 46 Abs 1 Satz 2, FeV Anlage 4
Leitsätze:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert und zusätzlich unter Einwirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Eine Fahrt unter Einwirkung von Cannabis ist im Fahrerlaubnisrecht ebenso wie im Ordnungswidrigkeitenrecht weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen.

Der Charakter dieses Grenzwerts als "Risikogrenzwert" lässt es nicht zu, ihn zu Gunsten des Betroffenen auf 3,0 ng/ml THC im Blutserum anzuheben, wie dies die Grenzwertkommission (Blutalkohol 52, 2015, S. 322) vorgeschlagen hat.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

 
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