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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2445/12

Datum:
20.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 2445/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0120.3K2445.12.00
 
Schlagworte:
Umweltindividualklage; Baugenehmigung; Lebensmittelmarkt; Nachbar; großflächiger Einzelhandel; erhebliche Umweltauswirkungen; Prüfung der Umweltauswirkungen; Vorprüfung; Nahversorgung; umweltrechtlicher Belang; Verfahrensschritt; Rechtsverletzung; Geltendmachung von Rechten; Klagebefugnis; Rechtsbehelf; subjektiv-öffentliches Recht; Klagerecht; UVP; Vorprüfung im Einzelfall; Nachholung; Begründung; Fehler; Betroffene Öffentlichkeit; Aarhus-Konvention; Unionsrecht; europäisches Regelungsmodell
Normen:
UVPG § 3a; UVPG § 3a S 4; UVPG § 3c; UVPG § 12; Aarhus-Konvention Art 9; UmwRG § 4 Abs 1; UmwRG § 4 Abs 3; UmwRG § 4a Abs 3; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 42 Abs 2; VwVfG § 46
Leitsätze:

1. Die Kosten einer durch Vergleich erledigten Baunachbarklage hat die Genehmigungsbehörde zu tragen, wenn die zur Vorhabengenehmigung erforderliche UVP-Vorprüfung fehlerhaft erfolgt ist.

2. Eine UVP-Vorprüfung ist fehlerhaft erfolgt, wenn die Behörde zur Begründung dafür, dass die Lärmauswirkung eines großflächigen Lebensmittelmarkts und seiner Stellplätze nicht als erhebliche Umweltauswirkung anzusehen sei, u.a. darauf abstellt, dass das Projekt zur Verbesserung der Nahversorgung diene.

3. Die Kammer hält daran fest, dass bei einer Umweltindividualklage die Klagebefugnis eines lärmbetroffenen Anwohners (als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit) gegen die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt daraus abgeleitet werden kann, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft erfolgt ist (Abweichung von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

4. Nach dem europäischen Regelungsmodell des Umweltrechts, das auf den Vorgaben der Aarhus-Konvention und des Unionsrechts sowie auf deren deutsche Umsetzung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz beruht, besitzt die ordnungsgemäße Durchführung eines umweltrechtlichen Verfahrens einen Selbstzweck.

5. Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssen sich auch vor deutschen Verwaltungsgerichten auf Verfahrensfehler berufen können, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung entstanden sind.

6. Die Vorschriften über die UVP-Vorprüfung sind vor den deutschen Verwaltungsgerichten als drittschützend zu behandeln.

7. Der deutsche Begriff des subjektiv-öffentlichen Rechts, welcher sich mit dem Wort "Rechtsverletzung" auch im europäischen Regelungsmodell des Umweltrechts widerspiegelt, erscheint offen für eine Umweltindividualklage, mit der die Mitglieder der Öffentlichkeit, die durch das Vorhaben und seine umweltrechtlichen Auswirkungen betroffen sind, (absolute) Verfahrensrechte einklagen.

 
Tenor:

Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt, und zwar mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

 
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