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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2123/13

Datum:
23.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2123/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0223.3K2123.13.00
 
Schlagworte:
Zuwendung; Zweckwidrigkeit; Rückforderung; Rückzahlung; Verrechnung; Naturalleistung
Normen:
VwVfG NRW § 49 Abs 3 Nr 1; VwVfG NRW § 49 a Abs 1
Leitsätze:

1. Zur Aufhebung und Rückforderung einer Zuwendung, die einem Bauunternehmen im Rahmen des Beratungsprogramms Wirtschaft NRW gewährt worden ist.

2. Setzen die Förderbestimmungen voraus, dass die Kosten für eine unternehmerische Beratung nur bei Bezahlung erstattungsfähig sind, ist der Widerrufstatbestand der Zweckverfehlung erfüllt, wenn die Kosten der Beratung durch Erbringung einer Bauhandwerkerleistung abgegolten worden sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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