Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1992/14

Datum:
27.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1992/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0927.3K1992.14.00
 
Schlagworte:
Erstattungsverfahren; Originalbelege; Höherprüfung; Belegprüfung; Zweckverfehlung; Fehler; offensichtlicher Fehler; Fehlerkorrektur; Erstattungsverfahren; Rechnungsprüfung; VOB/B; ELER; Schlussrechnung; Rechnungsposition; Verschiebung; Ermessen; Ermessensausübung; Abwägung; kommunale Rechnungsprüfung; Zuwendung; Zweckverfehlung; Widerruf; Rückforderung
Normen:
GG Art 19 Abs 4; VwVfG NRW § 49 Abs 3 Nr 1; VwVfG NRW § 49 a Abs 1; VO (EG) Nr 1698/2005 Art 4 Abs 1 lit c; VO (EG) Nr 2419/2001 Art 12; GemHVO NRW § 30 Abs 2 S 1; VwGO § 114; VwVfG NRW § 40
Leitsätze:

1. Zur gerichtlichen Überprüfung einer teilweisen Aufhebung und Rückforderung von Zuwendungen, die einer Kommune aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) gewährt worden sind.

2. Die jederzeitige Korrektur offensichtlicher Fehler ist in der nationalen und europäischen Rechtsordnung dem Grundsatz nach anerkannt.

3. Erfolgt der Mittelabruf im Erstattungsverfahren, ist der Widerrufstatbestand der Zweckverfehlung erfüllt, wenn eine Kommune Mittel durch Vorlage von solchen Rechnungsbelegen erhalten hat, in denen sie einzelne Rechnungspositionen im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Belegprüfung angehoben hat ("Höherprüfung").

4. Eine behördliche Entscheidungsbegründung, die im Rahmen einer Abwägung gegenläufige Interessen gegenüberstellt und gewichtet, um sich dann für das Überwiegen eines Interesses zu entscheiden, dokumentiert der Sache nach die Ausübung behördlichen Ermessens.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank