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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1847/15

Datum:
13.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1847/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1213.2K1847.15.00
 
Schlagworte:
Kindertagespflege; Erlaubnis; Sachkompetenz; Eignung; Erziehungsfähigkeit
Normen:
SGB VIII § 43 Abs 1 Satz 2; SGB VIII § 43 Abs 3 Satz 2
Leitsätze:

Bei langjähriger unbeanstandeter Ausübung der Kindertagespflege besteht mangels konkreter Eignungsbedenken Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung ihres Bescheides vom 3. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege für bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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