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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 70/16

Datum:
24.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 70/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0224.1L70.16.00
 
Schlagworte:
Amtsarzt; Anordnung; Beamte; Dienstunfähigkeit; Nachweis; privat; Verwaltungsakt
Normen:
GG Art 2 Abs 2 Satz 1; LBG § 62 Abs 1 Satz 2; LBG § 33 Abs 1 Satz 1; VwGO § 123 Abs 5; VwGO § 80; VwVfG § 35 Satz 1
Leitsätze:

Die Anordnung, Dienstunfähigkeitszeiten durch amtsärztliche Gutachten nachzuweisen, ist ein Verwaltungsakt. Wird dessen sofortige Vollziehung angeordnet, ist vorläufiger Rechtsschutz über einen Antrag auf Regelung der Vollziehung zu erreichen.

Stehen privatärztliche Bescheinigungen über eine Dienstunfähigkeit im Gegensatz zu amtsärztlichen Feststellungen, darf der Dienstherr einen amtsärztlichen Nachweis verlangen.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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