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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 616/16

Datum:
16.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 616/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0916.1L616.16.00
 
Schlagworte:
Konkurrentenstreit; Bewerbungsverfahrensanspruch; weibliches Geschlecht; Frauenförderung; Hilfskriterium; Gleichbehandlung
Normen:
GG Art 3 Abs 2 Satz 2; GG Art 33 Abs 2; LBG NRW § 16 Abs 6
Leitsätze:

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vier der fünf ihm zum 1. August 2016 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 LBesO bei den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattet werden.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

 
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