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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2528/14

Datum:
12.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2528/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0412.1K2528.14.00
 
Schlagworte:
Angestelltenzeit; Beamtin; Dienst; Ermessen; Laufbahn; Lehre; vorgeschrieben
Normen:
BeamtVG § 12 Abs 1; LVO § 73 Abs 1
Leitsätze:

Die Absolvierung einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Lehre führt auch dann nicht zur Anerkennung als Vordienstzeit, wenn der Dienstherr sie als Voraussetzung für eine Angestelltentätigkeit verlangte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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