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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2403/14

Datum:
10.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2403/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0310.1K2403.14.00
 
Schlagworte:
Altersgrenze; Beamte; Dienst; Feststellung; Ruhestand; Schicht; Wechsel; Zulage
Normen:
LBG § 115; ZulV § 20; VwGO § 42; VwGO § 43
Leitsätze:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absenken der Altersgrenze eines Beamten ist mit einer Feststellungsklage geltend zu machen.

Für die Voraussetzungen eins 25-jährigen Wechselschichtdienstes kommt es allein auf die Dienstverrichtung nach entsprechenden Schichtplänen (Dienstplänen), nicht hingegen auf die tatsächliche Dienstleistung an.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nach Vollendung des 61. Lebensjahres mit Ablauf des 31. Januar 2016 in den Ruhestand getreten ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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