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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 23/15

Datum:
25.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 23/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0825.1K23.15.00
 
Schlagworte:
Soldatenrecht; Verurteilung; Rückforderung; Billigkeitsentscheidung; gesetzesimmanenter Vorbehalt
Normen:
SVG § 49 Abs 2; SG § 57; SG § 53 Abs 1 Nr 1; SG § 48 S 1 Nr 2; BGB § 820; BGB § 814
Leitsätze:

Mit Blick auf die eigenständige und abschließende Regelung der Voraussetzungen der Rückforderung in den maßgeblichen Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist für § 814 BGB kein Raum. Diese Vorschrift betrifft eine Interessenabwägung im Privatrecht, die sich nicht auf das öffentliche Recht übertragen lässt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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