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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2312/12

Datum:
03.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2312/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0303.1K2312.12.00
 
Schlagworte:
Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Bundeswehr; unionsrechtlicher Haftungsanspruch; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Opt-Out-Regelung; Verjährung
Normen:
BBG § 88; BMVergV § 5
Leitsätze:

Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch, der ebenfalls einschlägig ist, wenn der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat - voraus, dass der Anspruch vom Beamten oder Soldaten zuvor geltend gemacht worden ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 19. April 2012 und 13. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 eine Entschädigung für die über die zulässige Höchstarbeitszeit von 54 Stunden - bezogen auf einen Siebentageszeitraum - hinaus geleistete Zuvielarbeit in einer Höhe von 220,91 Euro zu gewähren, und verurteilt, für diesen Entschädigungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bzw. jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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