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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2212/15

Datum:
03.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2212/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1103.1K2212.15.00
 
Schlagworte:
Witwengeld; Versorgungsehe
Normen:
LBeamtVG § 23 Abs 1 Satz 2 Nr 2
Leitsätze:

Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2015 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW für den verstorbenen Beamten N.        L.    zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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