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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1935/15

Datum:
13.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1935/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1013.1K1935.15.00
 
Schlagworte:
Versorgungsausgleich; Kürzung; Aussetzung; besondere Altersgrenze; Ruhestand; Soldaten; Scheidung
Normen:
SVG § 55 c; GG Art 3 Abs 1
Leitsätze:

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für Soldaten, die wegen der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 BwAttraktStG eingeführte Sonderregelung gilt und die Kürzung der Vesorgungsbezüge bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen, ausgesetzt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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